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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1152;Rechtssatz
Das Vorliegen eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses (und damit die Versicherungspflicht) ist - ausgehend vom Schutzzweck des Sozialversicherungsrechts - auch dann zu bejahen, wenn das Arbeitsverhältnis vereinbart und in Erfüllung gesetzt worden ist, die Vereinbarung aber zu keinem gültigen Vertrag geführt hat, sofern die rechtlichen Gründe für die Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages nicht auch die sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen ausschalten.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Beschäftigung gegen EntgeltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991080125.X01Im RIS seit
11.07.2001