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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0130 2Stammrechtssatz
Entscheidet die Berufungsbehörde über eine Berufung meritorisch, obwohl sie diese mangels Bescheidcharakters der erstinstanzlichen Erledigung (hier: die erstinstanzliche Erledigung hat weder die Unterschrift noch den Namen des Genehmigenden enthalten, und ebensowenig eine Beglaubigung der Kanzlei) als unzulässig zurückzuweisen hätte, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010157.X01Im RIS seit
13.11.1991