RS Vwgh 1991/11/13 91/01/0157

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/09/0130 2

Stammrechtssatz

Entscheidet die Berufungsbehörde über eine Berufung meritorisch, obwohl sie diese mangels Bescheidcharakters der erstinstanzlichen Erledigung (hier: die erstinstanzliche Erledigung hat weder die Unterschrift noch den Namen des Genehmigenden enthalten, und ebensowenig eine Beglaubigung der Kanzlei) als unzulässig zurückzuweisen hätte, so belastet sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Schlagworte

Beglaubigung der Kanzlei Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010157.X01

Im RIS seit

13.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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