RS Vwgh 1991/11/13 91/01/0132

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Veröffentlicht am 13.11.1991
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Index

L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
L70706 Theater Veranstaltung Steiermark
L70716 Spielapparate Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19;
AVG §42;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Stmk 1967 §94 Abs5;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §1;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §21;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §36;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde erster Instanz hatte die Einwendungen des Mitbeteiligten wegen Präklusion zurückgewiesen. Damit war die Entscheidungsbefugnis der Behörden des Verwaltungsverfahrens nach § 66 Abs 4 AVG eingeschränkt auf die Frage, ob tatsächlich Präklusion eingetreten (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79, VwSlg 10317 A/1980) und die in jeder Lage des Verwaltungsverfahrens zu prüfende Zuständigkeit der Behörde gegeben ist. Nun hat die Berufungsbehörde nach dem Spruch und der Begründung ihres Bescheides zwar die Annahme der Präklusion bestätigt, doch dies in völliger Verkennung der Rechtslage. Liegt nämlich entgegen der Vorschrift des § 36 Abs 1 Stmk VeranstaltungsG kein schriftliches Ansuchen vor, dann fehlt es an der Grundvoraussetzung zur Einleitung und Durchführung eines Betriebsstättengenehmigungsverfahren nach dem Stmk VeranstaltungsG. Daraus folgt, daß der Nachbar allein durch diesen Mangel in seinen Rechten verletzt wurde und auch nicht nach § 42 AVG präkludiert war. Die Berufungsbehörde hätte den Bescheid der Behörde erster Instanz wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufheben müssen. Dazu kommt, daß in der Kundmachung der Gegenstand der Verhandlung für die Betriebsstättengenehmigung auch nicht iSd

§ 21 Stmk VeranstaltungsG und des § 19 AVG bestimmt bezeichnet wurde (nämlich für welche Art von Veranstaltungen die Betriebsstätte dienen soll) und mangels eines Ansuchens auch nicht bestimmt umschrieben werden konnte. Aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene aufhebende Bescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde im Ergebnis als richtig.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010132.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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