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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19;Rechtssatz
Unbestritten und aktenkundig ist, daß dem im Beschwerdefall bekämpften Verwaltungsakt (Ladungsbescheid) kein richterlicher Auftrag zugrundelag. Die Ladung ist daher der belBeh als gemäß Art V EGVG im Dienste der Strafjustiz vorgenommener Verwaltungsakt zuzurechnen. Die Gesetzmäßigkeit einer solchen Maßnahme setzt jedoch gemäß § 24 StPO ua voraus, daß das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann. Daß diese Voraussetzung im Beschwerdefall erfüllt gewesen wäre, wurde von der belBeh nicht behauptet und geht auch aus den Verwaltungsakten nicht hervor. Schon aus diesem Grunde findet der angefochtene Bescheid im Gesetz keine Deckung. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010135.X01Im RIS seit
05.04.2001