RS Vwgh 1991/11/18 90/12/0136

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/12/0137

Rechtssatz

Eine unterschiedliche Auslegung einer Norm durch zwei Höchstgerichte indiziert nicht die Verfassungswidrigkeit der von ihnen angewendeten Norm.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120136.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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