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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/12/0137Rechtssatz
Eine unterschiedliche Auslegung einer Norm durch zwei Höchstgerichte indiziert nicht die Verfassungswidrigkeit der von ihnen angewendeten Norm.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120136.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.09.2010