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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GendarmerieG 1918 §1;Rechtssatz
Die Gendarmerie ist ein Wachkörper, der hierarchisch in der Weise gegliedert ist, daß dem Gendarmeriezentralkommando (im Rahmen der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) die Landesgendarmeriekommanden für jedes Land (außer Wien) unterstehen, welchen wieder Bezirksgendarmeriekommanden unterstehen. Diesen sind die Gendarmeriepostenkommanden nachgeordnet. Bei dieser Art der Organisation ist es aber ausgeschlossen, die Durchführung der praktischen Ausbildung eines Beamten im Rahmen der gendarmeriefachlichen Grundausbildung, die bei einem Gendarmerieposten abzuleisten ist, als Ausbildung bei einem Landesgendarmeriekommando im Sinne des § 42 RGV anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120067.X05Im RIS seit
12.11.2001