Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Der Gesetzgeber kann den Inhalt von Tatbestandsvoraussetzungen, an deren Vorliegen er Rechtsfolgen knüpft, im allgemeinen selbst festsetzen. Er ist nicht an Begriffsinhalte gebunden, die der von ihm verwendete Ausdruck in anderen (gleichrangigen) Rechtsvorschriften gefunden hat. Knüpft der Gesetzgeber jedoch an einen solchen Begriff, der bereits in einer anderen Rechtsvorschrift inhaltlich umschrieben wurde, an, ohne seinen Inhalt näher festzulegen, und läßt sich auch sonst aus der anzuwendenden Norm kein Hinweis dafür finden, daß er von einer abweichenden Bedeutung ausgegangen wäre (wie zB aus der Gesetzessystematik und dem Regelungszweck), ist im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung und der daraus folgenden Einheit der Rechtssprache (Hinweis E 31.3.1989, 88/12/0213) vom gleichen Begriffsinhalt, wie er in ausdrücklichen Regelungen festgelegt wurde, auszugehen. Dabei kann auch der Inhalt einer landesrechtlichen Vorschrift aus einer bundesrechtlichen Vorschrift und umgekehrt gewonnen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120094.X01Im RIS seit
29.01.2002