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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56 Abs1;Rechtssatz
Die von einem Staatsanwalt im Rahmen der ihm erteilten Bewilligung der Dienstbehörde nach § 39 Abs 4 StPO in Aussicht genommene Verteidigung eines Staatsanwaltes in dessen Strafsache stellt schon im Hinblick auf die nicht von vorherein absehbare Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit kein "einmaliges Handeln" dar, sondern muß vor dem Hintergrund der näheren Gestaltung der Dienstpflicht des § 56 Abs 2 BDG 1979 als "Beschäftigung" im Sinne des § 56 Abs 1 legcit gewertet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120141.X04Im RIS seit
05.04.2001