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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/06/25 89/15/0158 2Stammrechtssatz
Nach stRSp des VwGH ist es Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf
(Hinweis E 26.6.1989, 88/15/0065, 89/15/0037).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150176.X01Im RIS seit
12.02.2002