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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Rechtssatz
Ein Prozeß unter Staatsanwälten und Richtern (als Angeklagte und Verteidiger) ist in hohem Maß geeignet, in der "Öffentlichkeit" bzw "Allgemeinheit" den (wenn auch objektiv, dh nach Untersuchung des Falles durch rechtskundige Personen, unberechtigten) Eindruck zu erwecken, es werde dem angeklagten Angehörigen der Anklagebehörde (hier: angeklagter Staatsanwalt) trotz bereits erfolgter Anklageerhebung gegenüber einem sonstigen Angeklagten eine sachlich nicht gerechtfertigte Sonderbehandlung während des der Anklageerhebung folgenden Strafverfahrens zuteil (weil man sozusagen unter sich bliebe, wenn ein anderer Staatsanwalt als dessen Verteidiger auftritt). Dadurch wird aber das im Hinblick auf die Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden schützenswerte und daher im Sinne des § 56 Abs 2 BDG 1979 wesentliche Interesse des Dienstgebers, nämlich des Bundes, daß bei Strafprozessen gegen einen Angehörigen einer Anklagebehörde in der Öffentlichkeit nicht der Eindruck einer Begünstigung gegenüber anderen Angeklagten erweckt werde, gefährdet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120141.X06Im RIS seit
05.04.2001