10 Verfassungsrecht 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm
B-VG Art144 Abs1 / Allg
Rechtssatz
Art144 Abs1 B-VG; Untätigkeit der Behörde kann ausschließlich mit den von der Rechtsordnung zur Verfügung gestellten besonderen Rechtsbehelfen gegen die Säumnis von Verwaltungsbehörden, niemals aber mit Verfassungsgerichtshofbeschwerde bekämpft werden