RS Vwgh 1991/11/18 90/12/0257

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1991
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Index

63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §25 Abs1;
PVG 1967 §25 Abs4;

Rechtssatz

Das PVG will die von Personalvertretern in Anspruch genommene freie Zeit einschränkend verstanden haben. Dies ergibt sich bereits aus dem Gebrauch des Wortes "notwendig", aber auch aus der Bestimmung des § 25 Abs 1 dritter Satz PVG, wonach die Personalvertreter ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben haben. Letztere Bestimmung hat erkennbar einen doppelten Sinn: Einerseits darf der Personalvertreter bei Ausübung seiner Tätigkeit die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes durch die anderen Bediensteten nur möglichst wenig beeinträchtigen; andererseits hat er aber auch seine eigene Tätigkeit als Personalvertreter auf das Notwendige zu beschränken und sie grundsätzlich neben seinen Berufspflichten auszuüben und auf diese Weise dazu beizutragen, daß der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120257.X01

Im RIS seit

18.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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