RS Vwgh 1991/11/18 90/12/0122

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §77 Abs3;
LRG-K 1988 §12 Anl1;
LRV-K 1989 §18 Abs3;
SAG §14 Abs1;
SAG §14 Abs3;

Rechtssatz

Dem Wunsche eines Genehmigungswerbers nach Anwendung österreichischer Normen im Bewilligungsverfahren für eine Anlage zur Beseitigung von Sonderabfällen nach § 14 Abs 3 SAG trug die Behörde dadurch Rechnung, daß entsprechend der aus § 77 Abs 3 GewO 1973 abgeleiteten Verpflichtung zur Einrichtung der Anlage nach dem Stand der Technik diesbezüglich ein Gutachten eingeholt wurde, in dem die Werte, wie im gegenständlichen Fall für Dampfkesselanlagen der Krankenhausabfallverbrennung an den mit der noch nicht in Kraft getretenen Nov zur LRKV (BGBl 1990/134) vorgeschriebenen Werten orientiert waren und als dem Stande der Technik entsprechend bezeichnet worden sind. Ausgehend davon ist die Behörde ohne jeden Zweifel berechtigt, die vorgeschriebenen Werte auch zu Ungunsten einer Partei abzuändern.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120122.X02

Im RIS seit

18.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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