Index
63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §1 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 des § 20 RGV ist es geboten, auch im Absatz 4 die Befugnis zu einer gebundenen Entscheidung zu sehen. Da die Bestimmungen der RGV bei allen erfaßten Tatbeständen den Ersatz des Mehraufwandes regeln (§ 1 Abs 1), ist § 20 Abs 4 so auszulegen, daß die Zuerkennung einer besonderen Vergütung unterbleibt, wenn für regelmäßige und in der Natur des Dienstes gelegene Dienstverrichtungen auf anderer Rechtsgrundlage schon eine Entschädigung gewährt wird
(Hinweis E VfGH 26.6.1974 VfSlg 7326/1974 sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.6.1976 Slg 12/74, VwSlg 9088 A/1976).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120328.X01Im RIS seit
29.01.2002