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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GebG 1957 §14 TP14 Abs1;Rechtssatz
Um eine Schrift als Zeugnis zu werten, genügt es nach stRsp des VwGH, wenn diese an sich Kunde von einer Eigenschaft, Fähigkeit oder von einem tatsächlichen Umstand gibt, gleichgültig, ob diese Kunde einer von vornherein unbestimmten Zahl von Personen zukommen wird oder nicht. Selbst wenn eine Schrift dem Ausstellungswerber nur zu dem Zweck übergeben wird, um von vornherein nur einer bestimmten Person gegenüber verwendet zu werden, ist diese Schrift gleichwohl "Zeugnis" iSd
§ 14 TP 14 Abs 1 GebG (Hinweis E 13.11.1989, 88/15/0107).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150013.X01Im RIS seit
11.07.2001