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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
GrundausbildungsV Wachebeamte BMI 1978;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 42 RGV macht deutlich den Ausschluß von Gebührenansprüchen von der Teilnahme an der gendarmeriefachlichen Grundausbildung in Gendarmerieschulen oder bei Landesgendarmeriekommanden abhängig. Hätte der Gesetzgeber die Teilnahme an der gendarmeriefachlichen Grundausbildung an sich schon als alle anderen als die dort genannten Gebührenansprüche ausschließend normieren wollen, so hätte es der Worte Gendarmerieschulen oder Landesgendarmeriekommanden nicht bedurft. Es darf dem Gesetzgeber aber grundsätzlich nicht unterstellt werden, daß er eine Regelung so formuliert, daß nicht erforderliche weitere Tatbestandsvoraussetzungen aufgestellt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991120067.X02Im RIS seit
12.11.2001