RS Vwgh 1991/11/18 90/12/0141

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Hat eine Partei einen allgemeinen (grundsätzlichen) Feststellungsantrag erstmals in der Berufung gestellt, dann traf die erstinstanzliche Behörde keine Verpflichtung, über die in diesem allgemeinen Feststellungsantrag aufgeworfenen Fragen bescheidmäßig (also im Spruch) eine Entscheidung zu treffen. Der belangten Behörde war es daher verwehrt, über diesen Berufungsantrag eine meritorische Entscheidung zu treffen. Die Zurückweisung des Antrages durch die belBeh entspricht daher der Rechtslage.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120141.X01

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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