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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §56 Abs2;Rechtssatz
Unter einer Nebenbeschäftigung nach § 56 Abs 2 BDG 1979 ist, wie sich aus dem Regelungszusammenhang dieses sowie des ersten Absatzes mit dem Abs 3 des § 56 legcit ergibt, nicht nur eine erwerbsmäßige im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 56 Abs 3 legcit, sondern jede Beschäftigung zu verstehen, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt
(Hinweis E 27.5.1991, 91/12/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120141.X03Im RIS seit
05.04.2001