RS Vwgh 1991/11/18 90/12/0132

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/01 Hochschullehrer

Norm

BDG 1979 Anl1 Z21/4 idF 1988/148;
HSchAssG §4;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs11;

Rechtssatz

Wurden von einem Hochschulassistenten - nach dessen Vorbringen unter erschwerten Bedingungen - jedenfalls aber wissenschafliche Arbeiten erbracht, ist es Aufgabe der Behörde, darzulegen, aus welchen, allenfalls in der Qualität dieser Arbeiten gelegenen Gründen das erforderliche "Maß" an wissenschaftlicher Leistung nicht erreicht worden ist. Der Maßstab hiefür ist ausgehend vom § 4 HschAssG darin zu sehen, daß der in ein definitives Dienstverhältnis Überzuleitende die Fähigkeit einer selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit erkennen lassen muß, die es dem zuständigen Organ in Hinkunft ermöglichen wird, ihm auf Dauer entsprechende Aufgaben in der Forschung zuzuteilen (Hinweis E 17.12.1990, 89/12/0134, E 22.5.1991, 89/12/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120132.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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