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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 Anl1 Z21/4 idF 1988/148;Rechtssatz
Wurden von einem Hochschulassistenten - nach dessen Vorbringen unter erschwerten Bedingungen - jedenfalls aber wissenschafliche Arbeiten erbracht, ist es Aufgabe der Behörde, darzulegen, aus welchen, allenfalls in der Qualität dieser Arbeiten gelegenen Gründen das erforderliche "Maß" an wissenschaftlicher Leistung nicht erreicht worden ist. Der Maßstab hiefür ist ausgehend vom § 4 HschAssG darin zu sehen, daß der in ein definitives Dienstverhältnis Überzuleitende die Fähigkeit einer selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit erkennen lassen muß, die es dem zuständigen Organ in Hinkunft ermöglichen wird, ihm auf Dauer entsprechende Aufgaben in der Forschung zuzuteilen (Hinweis E 17.12.1990, 89/12/0134, E 22.5.1991, 89/12/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120132.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011