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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
BRG §16 Abs1;Rechtssatz
Unter Heranziehung der Rechtsprechung zu der dem § 25 Abs 4 PVG zugrundeliegenden Regelung des BRG ist davon auszugehen, daß das Beschränkungsverbot nach § 25 Abs 1 PVG erst dann verletzt wird, wenn der Leiter der Dienststelle Anordnungen trifft, die den Personalvertretern die Ausübung einzelner ihrer Befugnisse unmöglich machen (Hinweis E 12.9.1956, 203/56, VwSlg 4131 A/1956).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120257.X02Im RIS seit
18.11.1991