TE Vfgh Beschluss 2004/1/29 B1664/03

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin; keine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten des in Aussicht genommenen Verfahrens

Spruch

Der von I W, ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M D, ..., gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 15. Oktober 2003, ..., wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin als Pensionistin ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.100 Euro und eine Witwenpension der Ärztekammer für Wien in der Höhe von 277 Euro (brutto) bezieht. Zudem ist sie Miteigentümerin eines Einfamilienhauses ...; der zuletzt vom Finanzamt Salzburg-Land im Jahre 1993 festgestellte Einheitswert beträgt 548.000 S. Sie ist verwitwet und hat keine Unterhaltspflichten.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG 1953) unter anderem voraus, daß die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987 B80/87).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommensund Vermögensverhältnissen der Einschreiterin - auch bei Berücksichtigung des negativen Kontosaldos in der Höhe von 22.912,25 Euro und monatlichen Wohnungskosten von insgesamt 542,26 Euro - nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B1664.2003

Dokumentnummer

JFT_09959871_03B01664_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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