RS Vwgh 1991/11/18 AW 91/05/0049

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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L82002 Bauordnung Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Krnt 1969;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in einer Bausache - Die Vollstreckung eines Bauauftrages ist auch dann möglich, wenn der Anordnung der Ersatzvornahme ein Kostenvorauszahlungsauftrag nicht vorausgeht. Daß aber der vorläufige Erlag des vorgeschriebenen Geldbetrages für die Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen könnte, haben sie zur Begründung ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gar nicht ausgeführt, vielmehr erfolgte eben überhaupt keine entsprechende Begründung dieses Antrages.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991050049.A01

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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