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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §239 Abs1;Rechtssatz
Von Anträgen auf Rückzahlung eines Guthabens gem § 239 BAO sind die in materiell-rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Erstattungsanträge zu unterscheiden. Über solche Anträge ist nach Maßgabe des Vorliegens der gesetzlich normierten Voraussetzungen zu entscheiden (Hinweis E 13.November 1986, 86/16/0102). Zu einem Erstattungsantrag dieser Art ist aber - insbesondere auch dann, wenn das Gesetz wie etwa im § 28 Abs 1 Z 1 lit a und § 28 Abs 6 GebG die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung mehreren Personen zur ungeteilten Hand auferlegt - nur der Abgabenschuldner berechtigt, der die Abgabe entrichtet hat oder in dessen Namen dieselbe entrichtet worden ist (Hinweis E VS 12.Dezember 1963, 505/62, VwSlg 2990 F/1963; E 13.11.1986, 86/16/0102).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991150113.X02Im RIS seit
18.11.1991