RS Vwgh 1991/11/18 90/12/0328

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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Index

63/02 Gehaltsgesetz
63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

PauschV Aufwandsentschädigung der Wachebeamten 1973 §2;
RGV 1955 §20 Abs4;

Rechtssatz

Ein Gendarmeriebeamter, der während der Grenzpatrouillengänge nicht wie sonst üblich seine Mittagsmahlzeiten zu Hause einnehmen kann, hat nach § 20 Abs 4 RGV keinen Anspruch auf eine besondere Vergütung, da es sich bei Patrouillengängen im Dienstort um regelmäßige Dienstverrichtungen des Gendarmeriebeamten handelt, die durch die pauschalierte Aufwandsentschädigung solcher Beamter nach der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17.4.1973, BGBl 210/1973, über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten abgegolten wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120328.X03

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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