Index
63/02 GehaltsgesetzNorm
PauschV Aufwandsentschädigung der Wachebeamten 1973 §2;Rechtssatz
Ein Gendarmeriebeamter, der während der Grenzpatrouillengänge nicht wie sonst üblich seine Mittagsmahlzeiten zu Hause einnehmen kann, hat nach § 20 Abs 4 RGV keinen Anspruch auf eine besondere Vergütung, da es sich bei Patrouillengängen im Dienstort um regelmäßige Dienstverrichtungen des Gendarmeriebeamten handelt, die durch die pauschalierte Aufwandsentschädigung solcher Beamter nach der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 17.4.1973, BGBl 210/1973, über die Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für die Wachebeamten abgegolten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120328.X03Im RIS seit
29.01.2002