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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Wird eine infolge schuldhafter Pflichtverletzung des Vertreters nicht entrichtete Abgabe in der Folge uneinbringlich, spricht eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgabe durch die Pflichtverletzung und den Rechtswidrigkeitszusammenhang
(Hinweis E 30.3.1987, 86/15/0080).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150176.X05Im RIS seit
12.02.2002