RS Vwgh 1991/11/18 90/15/0097

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Veröffentlicht am 18.11.1991
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21/01 Handelsrecht
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Norm

EVHGB 04te Art7 Nr15 Abs5;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litc;
HGB §138;

Rechtssatz

Übernimmt der Erwerber eines Gesellschaftsanteiles an einer OHG das negative Kapitalkonto des Veräußerers, führt dies zu einer Entlastung des Vermögens des Veräußerers (im Vergleich zu der Vermögenslage beim Veräußerer, die sich bei dessen Ausscheiden aus der Gesellschaft ohne Übertragung des Geschäftsanteiles auf einen Erwerber ergeben hätte: diesfalls wäre der Veräußerer nämlich nach Art 7 Nr. 15 Abs 5 der 04ten EVHGB verpflichtet, der Gesellschaft den Fehlbetrag in Höhe des negativen Kapitalkontos zu erstatten). Der Wert dieser Vermögensentlastung ist Entgelt für die Überlassung des Gesellschaftsanteiles im Sinn des § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG. Die Ermittlung des Erstattungsanspruches der Gesellschaft hat auf Grundlage einer auf den für den Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblichen Stichtag zu erstellenden Abschichtungsbilanz zu erfolgen, der die wahren Werte sowohl der Aktiva (Auflösung stiller Reserven, Rückführung von Überbewertungen) als auch der Schulden zugrunde zu legen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990150097.X02

Im RIS seit

18.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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