RS Vwgh 1991/11/19 91/07/0094

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Veröffentlicht am 19.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §81 Abs2;
WRG 1959 §83 Abs1;

Rechtssatz

Der Bescheid des LH, worin die Auflösung einer Wassergenossenschaft ausgesprochen wird, ist dadurch, daß er an die Wassergenossenschaft zugestellt wurde und unbekämpft geblieben ist, in dem beim BMLF schon vor Erlassung dieses Bescheides anhängigen Berufungsverfahren, in dem der Bescheid des LH, der die Feststellung der Nichtmitgliedschaft eines Grundstückseigentümers in der Wassergenossenschaft ausgesprochen und den Antrag dieses Eigentümers auf zwangsweise Aufnahme in die Wassergenossenschaft nach Abwägung der Vorteile und Nachteile gemäß § 81 Abs 2 WRG abgewiesen hat, bekämpft wird, zu beachten. Er steht dem Antrag auf Aufnahme in die Wassergenossenschaft entgegen. Der BMLF hat somit Rechte des Aufnahmewerbers nicht dadurch verletzt, daß er sich außerstande sah, über den Antrag auf nachträgliche Aufnahme in eine bereits aufgelöste Wassergenossenschaft meritorisch zu entscheiden. Er hatte vielmehr - ausgehend von der im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sachlage und Rechtslage - die diesbezügliche erstinstanzliche Sachentscheidung zu beheben und den nunmehr gegenstandslos gewordenen Aufnahmeantrag zurückzuweisen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070094.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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