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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §102 Abs1 litb;Rechtssatz
Gem § 5 Abs 2 WRG steht die Benutzung der Privatgewässer - wozu auch Quellen zählen (§ 3 Abs 1 lit a WRG) - mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Solche Nutzungsbefugnisse müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, auf dem die Quelle aufgeht, beruhen, sondern können auch auf andere Privatrechtstitel, die durch Rechtsgeschäft über ein Privatgewässer begründet werden, etwa eine Dienstbarkeit, gestützt sein (Hinweis E 19.5.1987, 87/07/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989070082.X02Im RIS seit
12.11.2001