RS Vwgh 1991/11/19 89/07/0082

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Veröffentlicht am 19.11.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §3 Abs1 lita;
WRG 1959 §5 Abs2;

Rechtssatz

Gem § 5 Abs 2 WRG steht die Benutzung der Privatgewässer - wozu auch Quellen zählen (§ 3 Abs 1 lit a WRG) - mit den durch Gesetz oder durch besondere Rechtstitel begründeten Beschränkungen denjenigen zu, denen sie gehören. Solche Nutzungsbefugnisse müssen nicht auf dem Eigentum am Grund, auf dem die Quelle aufgeht, beruhen, sondern können auch auf andere Privatrechtstitel, die durch Rechtsgeschäft über ein Privatgewässer begründet werden, etwa eine Dienstbarkeit, gestützt sein (Hinweis E 19.5.1987, 87/07/0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989070082.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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