RS Vwgh 1991/11/19 88/07/0128

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Veröffentlicht am 19.11.1991
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litj;
WRG 1959 §112 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;

Rechtssatz

Die Novelle zur Stmk BauO 1968 vom 14.Juli 1987, womit gemäß § 57 Abs 1 lit j Stmk BauO 1968 "insbesondere Ablagerungsplätze für Müll" für bewilligungspflichtig erklärt wurden, ist im LBGl für Stmk 1987/67 vom 29.9.1987 kundgemacht worden. Selbst unter der von der Wasserrechtsbehörde angenommenen Voraussetzung, daß ab diesem Zeitpunkt der Errichter der Deponie, dessen Ansuchen um weitere Verlängerung der nach § 112 Abs 1 WRG für die Bauvollendung gesetzten Frist über den 31.12.1987 hinaus nicht stattgegeben wurde, ein Baubewilligungsansuchen hätte stellen müssen, ist nicht ersichtlich, wieso eine Bauvollendung aus wasserrechtlicher Sicht noch bis Ende 1987 - also innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der genannten Kundmachung - als realsierbar anzunehmen war. Auch wenn dies nicht zwangsläufig bedeuten mußte, daß eine Fristerstreckung in dem vom Errichter der Deponie begehrten Ausmaß erforderlich war, ist doch eine gänzliche Abweisung einer Fristerstreckung über den 31.12.1987 hinaus ungerechtfertigt. Die Unterlassung einer Antragstellung bei der Baubehörde knapp vor Ablauf jener Frist, deren weitere Erstreckung durch die Wasserrechtsbehörde ungewiß ist, rechtfertigt bei objektiver Betrachtung nicht die Annahme einer nur deswegen verhinderten Realisierbarkeit des Vorhabens bis zum vorangegebenen Termin oder etwa einer (verschleierten) Abstandnahme vom Vorhaben selbst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988070128.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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