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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §29 Abs5;Rechtssatz
Eine Dienstbarkeitsaufhebung kann von einer Behörde nicht verfügt werden, ohne daß das Erlöschen des betreffenden Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 29 WRG bescheidmäßig festgestellt ist; die übrigen nach dieser Bestimmung erforderlichen Beurteilungen (wozu schließlich "auch" ein Ausspruch nach § 29 Abs 5 WRG gehört) setzen die Erlöschensfeststellung bereits voraus. Darüber hinaus ist eine Behörde bei Vorliegen des Antrages eines von Dienstbarkeiten belasteten Grundeigentümers nicht verpflichtet, im Sinne eines Antrages zu entscheiden, ohne daß die gemäß § 70 Abs 1 WRG rechtserhebliche Frage sachverhaltsbezogen beantwortet wird, ob es sich bei jener Dienstbarkeit, deren Aufhebung beantragt ist, um eine solche handelt, die, wenn sie nicht "eingeräumt" wurde, durch Übereinkommen "aus Anlaß des Verfahrens" bestellt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988070118.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2009