RS Vwgh 1991/11/19 88/07/0118

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Veröffentlicht am 19.11.1991
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §29 Abs5;
WRG 1959 §29;
WRG 1959 §70 Abs1;

Rechtssatz

Eine Dienstbarkeitsaufhebung kann von einer Behörde nicht verfügt werden, ohne daß das Erlöschen des betreffenden Wasserbenutzungsrechtes gemäß § 29 WRG bescheidmäßig festgestellt ist; die übrigen nach dieser Bestimmung erforderlichen Beurteilungen (wozu schließlich "auch" ein Ausspruch nach § 29 Abs 5 WRG gehört) setzen die Erlöschensfeststellung bereits voraus. Darüber hinaus ist eine Behörde bei Vorliegen des Antrages eines von Dienstbarkeiten belasteten Grundeigentümers nicht verpflichtet, im Sinne eines Antrages zu entscheiden, ohne daß die gemäß § 70 Abs 1 WRG rechtserhebliche Frage sachverhaltsbezogen beantwortet wird, ob es sich bei jener Dienstbarkeit, deren Aufhebung beantragt ist, um eine solche handelt, die, wenn sie nicht "eingeräumt" wurde, durch Übereinkommen "aus Anlaß des Verfahrens" bestellt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988070118.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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