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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Von einem Waldaufseher (im Jahre 1915) angelegte Waldkarten reichen für einen urkundlichen Nachweis im Sinne des § 54 Abs 2 Tir FlVfLG 1978 idF 1984/18, daß ein Teilwald zu einem bestimmten Haus gehört, nicht aus. Solche Waldkarten müssen, um als Beweis dienen zu können, nähere Charakteristiken oder Hinweise, insbesondere auf grundbuchsrechtliche Daten, enthalten.
Schlagworte
Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1988070080.X01Im RIS seit
19.11.1991