Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs2;Rechtssatz
Der handschriftliche Zusatz auf der vom Besch der Erstbeh übermittelten Ausfertigung der Strafverfügung lautend: "Da mir das Strafausmaß zu hoch erscheint, ferner ich keinen Strafzettel gefunden habe, erlaube ich mir gegen dieses Verfahren Einspruch zu erheben.", ist als Einspruch iSd § 49 Abs 3 VStG zu qualifizieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020086.X01Im RIS seit
20.11.1991Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009