RS Vwgh 1991/11/20 91/02/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs2;
VStG §49 Abs3;

Rechtssatz

Der handschriftliche Zusatz auf der vom Besch der Erstbeh übermittelten Ausfertigung der Strafverfügung lautend: "Da mir das Strafausmaß zu hoch erscheint, ferner ich keinen Strafzettel gefunden habe, erlaube ich mir gegen dieses Verfahren Einspruch zu erheben.", ist als Einspruch iSd § 49 Abs 3 VStG zu qualifizieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020086.X01

Im RIS seit

20.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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