RS Vwgh 1991/11/20 91/02/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0161 E 21. September 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Ist einem Einspruch gegen eine Strafverfügung nicht zu entnehmen, dass damit ausschließlich die Straffrage bekämpft wird, ist es der Rechtsmittelbehörde versagt, eine Berufungsentscheidung zu treffen. Tut sie es dennoch, ist ein solcher Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020086.X02

Im RIS seit

20.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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