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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GelVerkG §10a;Rechtssatz
Der VwGH kann der Ansicht des Besch, es hätte der Feststellung bedurft, daß er vorsätzlich einen höheren Fahrpreis verlangt habe, als die Taxameteruhr angezeigt habe, nicht folgen. Ist es doch durchaus möglich, daß der Fahrpreisanzeiger schon früher (als nach den Tarifbestimmungen zulässig) eingeschaltet wurde und daher bei Ende der Fahrt einen höheren Fahrpreis anzeigte. Die beförderte Person hat im übrigen als Zeugin ausdrücklich deponiert, daß sie auf den Fahrpreisanzeiger nicht geachtet habe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030115.X01Im RIS seit
20.11.1991