RS Vwgh 1991/11/20 90/03/0115

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §10a;
GelVerkG §14 Abs1 Z5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der VwGH kann der Ansicht des Besch, es hätte der Feststellung bedurft, daß er vorsätzlich einen höheren Fahrpreis verlangt habe, als die Taxameteruhr angezeigt habe, nicht folgen. Ist es doch durchaus möglich, daß der Fahrpreisanzeiger schon früher (als nach den Tarifbestimmungen zulässig) eingeschaltet wurde und daher bei Ende der Fahrt einen höheren Fahrpreis anzeigte. Die beförderte Person hat im übrigen als Zeugin ausdrücklich deponiert, daß sie auf den Fahrpreisanzeiger nicht geachtet habe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030115.X01

Im RIS seit

20.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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