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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweiswürdigungsregel und kommt nur zur Anwendung, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (Hinweis E 10.4.1991, 90/03/0214).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemeinfreie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020077.X01Im RIS seit
20.11.1991Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015