RS Vwgh 1991/11/20 91/02/0092

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §46;
StVO 1960 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/03 90/02/0111 3 (hier: Halten in einer Fußgängerzone).

Stammrechtssatz

Einem geschulten Organ der Straßenaufsicht, das sich in Ausübung des Dienstes befindet, ist es zuzubilligen, einen einfachen Verkehrsvorgang, wie das Befahren einer Sperrlinie, richtig zu beobachten und das Beobachtete richtig wiederzugeben (Hinweis E 21.9.1988, 88/03/0156).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020092.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten