RS Vwgh 1991/11/20 91/02/0098

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/02/0099

Rechtssatz

In einem anwaltlichen Schriftsatz, der lediglich eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme darstellt, ist - auch wenn er einen Antrag auf Einstellung des Verfahrens enthält - eine Berufung nicht zu erblicken; Wesensmerkmal einer Berufung ist, daß sie sich gegen einen Bescheid richtet, dh, diesen bekämpft (Hinweis E 16.3.1978, 926/77, VwSlg 9506 A/78).

Schlagworte

Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als Berufungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020098.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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