RS Vwgh 1991/11/20 91/02/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1991
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §29b Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/18/0343 E 17. Februar 1989 VwSlg 12861 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Allein der Umstand, daß eine Person zum Gehen entweder einen Arm (bei Verwendung der Prothese und des Gestockes) oder sogar beide Arme (bei Verwendung von Unterarmstützkrücken) gebrauchen muß, rechtfertigt die Annahme einer (offenkundig dauernden) starken Gehbehinderung iSd § 29b Abs 4 StVO. Für das Vorliegen einer starken Gehbehinderung iSd Bestimmung ist das Auftreten starker Schmerzen beim Gehen nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020095.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten