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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §29b Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/18/0343 E 17. Februar 1989 VwSlg 12861 A/1989 RS 2Stammrechtssatz
Allein der Umstand, daß eine Person zum Gehen entweder einen Arm (bei Verwendung der Prothese und des Gestockes) oder sogar beide Arme (bei Verwendung von Unterarmstützkrücken) gebrauchen muß, rechtfertigt die Annahme einer (offenkundig dauernden) starken Gehbehinderung iSd § 29b Abs 4 StVO. Für das Vorliegen einer starken Gehbehinderung iSd Bestimmung ist das Auftreten starker Schmerzen beim Gehen nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020095.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2009