Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf das auf der linken Straßenverkehrsseite aufgestellte und vom Besch rechtzeitig und leicht erkennbare Straßenverkehrszeichen durfte die Beh die Übertretung nach § 20 Abs 1 iVm § 52 lit a Z 10a StVO als erwiesen annehmen. Es liegt daher auch kein derart geringer Grad des Verschuldens vor, der eine weitere Herabsetzung der von der Beh gegenüber der Erstinstanz (von S 900,-- auf S 700,--) verminderten und ohnedies im unteren Bereich des bis zu S 10000,-- reichenden Strafrahmens zu liegenden Strafe geboten hätte.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030273.X01Im RIS seit
12.06.2001