RS Vwgh 1991/11/20 90/03/0273

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §48 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §19;

Rechtssatz

Im Hinblick auf das auf der linken Straßenverkehrsseite aufgestellte und vom Besch rechtzeitig und leicht erkennbare Straßenverkehrszeichen durfte die Beh die Übertretung nach § 20 Abs 1 iVm § 52 lit a Z 10a StVO als erwiesen annehmen. Es liegt daher auch kein derart geringer Grad des Verschuldens vor, der eine weitere Herabsetzung der von der Beh gegenüber der Erstinstanz (von S 900,-- auf S 700,--) verminderten und ohnedies im unteren Bereich des bis zu S 10000,-- reichenden Strafrahmens zu liegenden Strafe geboten hätte.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030273.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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