RS Vwgh 1991/11/20 91/02/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
VStG §24;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/09 89/03/0051 5

Stammrechtssatz

Weder das VStG noch das AVG räumen dem Besch ein Recht auf Gegenüberstellung mit einem Zeugen ein. Die Beh ist zu einer solchen Gegenüberstellung nur dann gehalten, wenn die Möglichkeit einer Personenverwechslung besteht (Hinweis auf E 19.2.1987, 86/02/0159).

Schlagworte

Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenBeweismittel Zeugenbeweis GegenüberstellungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020077.X02

Im RIS seit

20.11.1991

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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