RS Vwgh 1991/11/20 91/03/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
91/02 Post

Norm

AVG;
PostG Anl1 §20 Abs3 Z3;

Rechtssatz

Daß die Erzielung eines Werbeeffektes nicht ausdrücklicher Zweck der Herausgabe der Druckschrift ist, vermag danach die Verwirklichung des genannten Ausschließungsgrundes nicht zu hindern, wenn die Berichterstattung - auch ohne eine derartige Absicht - solcher Art ist, daß dadurch der Effekt einer geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung erzielt werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt können daher auch Berichte, die in der Absicht, dem angesprochenen Leserkreis objektive, für ihn nützliche Informationen zu bieten, gedruckt werden, (unmittelbar oder mittelbar) der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung dienen

(Hinweis E 17.5.1989, 88/03/0201, AW 88/03/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030174.X02

Im RIS seit

20.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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