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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG;Rechtssatz
Daß die Erzielung eines Werbeeffektes nicht ausdrücklicher Zweck der Herausgabe der Druckschrift ist, vermag danach die Verwirklichung des genannten Ausschließungsgrundes nicht zu hindern, wenn die Berichterstattung - auch ohne eine derartige Absicht - solcher Art ist, daß dadurch der Effekt einer geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung erzielt werden kann. Unter diesem Gesichtspunkt können daher auch Berichte, die in der Absicht, dem angesprochenen Leserkreis objektive, für ihn nützliche Informationen zu bieten, gedruckt werden, (unmittelbar oder mittelbar) der geschäftlichen Werbung, Ankündigung oder Empfehlung dienen
(Hinweis E 17.5.1989, 88/03/0201, AW 88/03/0084).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030174.X02Im RIS seit
20.11.1991