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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Die Einkommensverhältnisse (mtl S 8000,-- netto) und Vermögensverhältnisse (kein Vermögen) sowie die festgestellte Sorgepflicht (ein Kind) beruhen auf den eigenen Angaben des Besch. Auch unter Berücksichtigung, daß der Besch Mietzins für eine Wohnung und Raten für einen Autokauf zu entrichten hat, vermag der VwGH im Hinblick auf den gesetzlichen Strafsatz des § 134 Abs 1 KFG (bis zu S 30000,--) nicht zu finden, daß der Beh bei der Strafbemessung in der Höhe von S 3000,-- eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist.
Schlagworte
Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030066.X01Im RIS seit
19.03.2001