RS Vwgh 1991/11/20 91/03/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1991
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Die Einkommensverhältnisse (mtl S 8000,-- netto) und Vermögensverhältnisse (kein Vermögen) sowie die festgestellte Sorgepflicht (ein Kind) beruhen auf den eigenen Angaben des Besch. Auch unter Berücksichtigung, daß der Besch Mietzins für eine Wohnung und Raten für einen Autokauf zu entrichten hat, vermag der VwGH im Hinblick auf den gesetzlichen Strafsatz des § 134 Abs 1 KFG (bis zu S 30000,--) nicht zu finden, daß der Beh bei der Strafbemessung in der Höhe von S 3000,-- eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030066.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten