RS Vwgh 1991/11/20 91/02/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/02/0110 E 20. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Ob von einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit ausgegangen werden kann, kann - wenn Indizien in dieser Richtung vorliegen - nur durch ein medizinisches Sachverständigengutachten hinreichend geklärt werden (hier: Verdacht auf Gehirnerschütterung (Hinweis E 23.11.1972, 1317/72).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerAlkotest VerweigerungSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020094.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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