RS Vwgh 1991/11/20 91/02/0091

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Besch im Verwaltungsverfahren keinen die Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Durchführung der Atemluftprobe begründenden KONKRETEN Leidenszustand behauptet, ist die belBeh nicht verpflichtet, den Besch auf Grund des gestellten Antrages auf zur Zeit der Amtshandlung bestandene gesundheitliche Behinderungen untersuchen zu lassen.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungAlkotest VerweigerungAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020091.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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