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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Hat der Besch im Verwaltungsverfahren keinen die Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Durchführung der Atemluftprobe begründenden KONKRETEN Leidenszustand behauptet, ist die belBeh nicht verpflichtet, den Besch auf Grund des gestellten Antrages auf zur Zeit der Amtshandlung bestandene gesundheitliche Behinderungen untersuchen zu lassen.
Schlagworte
Sachverständiger Entfall der BeiziehungAlkotest VerweigerungAblehnung eines BeweismittelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020091.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
04.03.2016