RS Vwgh 1991/11/20 91/02/0098

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Veröffentlicht am 20.11.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/02/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0032 E 22. Mai 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Einem Wiedereinsetzungsantrag ist nicht stattzugeben, wenn keine Frist versäumt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991020098.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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