RS Vwgh 1991/11/21 91/13/0183

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Veröffentlicht am 21.11.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §25 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Tatsache, daß eine Gemeinde mit der Darlehensgewährung den Zweck verfolgt hat, ihren Dienstnehmer und dessen Ehegattin zur Räumung der im Amtshaus gelegenen Wohnung zu veranlassen, um diese zu eigenen Zwecken zu benützen, ändert nichts daran, daß die Darlehenshingabe ihre Wurzel im Dienstverhältnis hat. Die Gemeinde hat ihrem Dienstnehmer die Wohnung zu günstigen Bedingungen überlassen. Diese begünstigte Wohnungsüberlassung stellte einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar. Die aus dem Darlehen resultierenden Zinsenersparnisse traten an die Stelle dieses Vorteils. Der VwGH hat in seinem E vom 26.11.1963, 1341/62 ausgesprochen, daß Beträge, die ein Arbeitnehmer bei Aufgabe seiner Dienstwohnung zum Erwerb einer neuen Wohnung erhält, einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen, da dadurch dem Arbeitnehmer teilweise ein Aufwand genommen werden soll, den er sonst hätte selbst tragen müssen. Eine gleichartige Betrachtung ist hinsichtlich der in Rede stehenden Zinsenersparnisse geboten. Darlehensnehmer ist der Dienstnehmer der Gemeinde. Ihm ist der Zinsenvorteil zugekommen. Daß seine Gattin als Pfandgeberin fungiert und daß auch sie zur Räumung der Wohnung verpflichtet ist, ändert daher nichts daran, daß der Zinsenvorteil den Einkünften aus unselbständiger Arbeit ihres Ehemannes aus seinem Dienstverhältnis zur Gemeinde zuzuordnen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991130183.X01

Im RIS seit

21.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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