RS Vwgh 1991/11/25 90/19/0531

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1968 §5 Abs4;
FrPolG 1954 §2 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;

Rechtssatz

Das Verhalten des Beschwerdeführers, der im Asylverfahren wider besseres Wissen unrichtige Angaben über den Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich gemacht hat, um den Anschein zu erwecken, er sei gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, und mit seinen unrichtigen Angaben die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 4 Asylgesetz sowie Leistungen im Rahmen der Bundesbetreuung für Asylwerber erreicht hat, ist mindestens ebenso verwerflich wie ein dem § 3 Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz zu unterstellendes Verhalten. Bedeutung und Gewicht des von der belangten Behörde festgestellten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers rechtfertigten die Annahme, sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde die im § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz genannten öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse an der ordnungsgemäßen Handhabung der Fremdenpolizei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190531.X02

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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