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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §5 Abs1;Rechtssatz
Das Verhalten des Beschwerdeführers, der im Asylverfahren wider besseres Wissen unrichtige Angaben über den Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich gemacht hat, um den Anschein zu erwecken, er sei gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, und mit seinen unrichtigen Angaben die Ausstellung einer Bescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 4 Asylgesetz sowie Leistungen im Rahmen der Bundesbetreuung für Asylwerber erreicht hat, ist mindestens ebenso verwerflich wie ein dem § 3 Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz zu unterstellendes Verhalten. Bedeutung und Gewicht des von der belangten Behörde festgestellten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers rechtfertigten die Annahme, sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet gefährde die im § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz genannten öffentlichen Interessen, insbesondere das Interesse an der ordnungsgemäßen Handhabung der Fremdenpolizei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190531.X02Im RIS seit
08.11.2001