RS Vwgh 1991/11/25 91/19/0282

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Beh darf sich nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben, wenn der Aufnahme des unmittelbaren Beweises keine tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190282.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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