Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die Beh darf sich nicht mit einem mittelbaren Beweis zufrieden geben, wenn der Aufnahme des unmittelbaren Beweises keine tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an BeweisaufnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991190282.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009