RS Vwgh 1991/11/25 91/19/0312

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

FrPolG 1954 §14;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
GewO 1973 §367;

Rechtssatz

Wird der Fremde einmal wegen Ausübung eines konzessionierten Gewerbes ohne die erforderliche Konzession einerseits und einmal wegen des Betriebes einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung andererseits bestraft, so dürfen diese Bestrafungen von der Behörde als Bestrafungen wegen "schwerwiegender" Verwaltungsübertretungen iSd § 3 Abs 2 Z 2 (erster Fall) FrPolG gewertet werden. Außerdem hat die Beh im konkreten Fall zutreffend die weiteren Bestrafungen des Fremden wegen Übertretung der GewO 1973 sowie die Bestrafung wegen Übertretung des FrPolG für die Verhängung eines befristeten Aufenthaltsverbotes als bedeutsam angesehen. Im Sinne der stRsp des VwGH durfte sie das diesen Bestrafungen zugrunde liegende verpönte Verhalten in das der Beurteilung nach § 3 Abs 1 FrPolG idF 1987/575 unterliegende Gesamt(fehl)verhalten des Fremden miteinbeziehen

(Hinweis E 2.8.1991, 91/19/0222).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190312.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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