RS Vwgh 1991/11/25 89/10/0037

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/07/0110 E 17. Dezember 1985 VwSlg 11974 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Ein öffentliches Interesse des Siedlungswesens besteht jedenfalls dann, wenn eine Grundfläche der Verwirklichung eines nach einem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen soll. Dieser Umstand vermag zwar nicht das Überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber jenem an der Waldhaltung zu begründen, er zeigt aber auf, dass in einem solchen Fall eine dem Gesetz entsprechende Interessenabwägung durch die Forstbehörde unerlässlich ist (Hinweis E 19.6.1984, 84/07/0081, E 29.5.1984, 84/07/0083; E 11.10.1983, 83/07/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100037.X01

Im RIS seit

25.11.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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